Haftung, Sicherheit, Sorgfaltspflicht und Haftung insgesamt

  

 Outdooraktivitäten sind nie ohne Risiko.

 

Deshalb erfolgt die Teilnahme an einer Outdoor- bzw. Wanderveranstaltung grundsätzlich auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung.

 

 

Ich nehme zur Kenntnis,

 dass ich an den Aktivitäten des Wanderklubs auf eigenen Wunsch und eigene Verantwortung teilnehme. Für erlittene oder angerichtete Schäden materieller, immaterieller oder ideeller Art ist eine Haftung des Wanderklubs sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den Wanderklub oder ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für etwaige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („ Kardinalpflichten“).

 

Jeder Teilnehmer entscheidet selbst, ob sein Gesundheitszustand eine Teilnahme zulässt.

 

Für den einwandfreien technischen Zustand der Ausrüstung ( Wanderausrüstung bzw. Fahrrad (StVZO) ist jeder selbst verantwortlich, ebenfalls für die Einhaltung der StVO.

 Das Tragen eines Fahrradhelms ist Pflicht. Für evtl. Schäden oder Unfälle, die durch Fremdverschulden entstehen, übernehmen Wanderklub oder deren besondere Vertreter keine Haftung.

 

 Der Abschluss von Haftpflicht-, Unfallversicherung wird dringend empfohlen.

 

 Jeder Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art wegen leichter Fahrlässigkeit gegen den Wanderklub „ Berg auf “ e.V. Babenhausen / Hessen oder deren beauftragten Personen (z.B. Wanderführer/ Radführer etc.), soweit nicht

durch bestehende Haftpflichtversicherungen der Schaden abgedeckt ist.

Sämtliche Anweisungen und Sicherheitsregeln des verantwortlichen Wander- und Radführers sind bindend und müssen befolgt werden.

 

Der Wanderklub sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen behalten sich das Recht vor, Teilnehmer mit falscher Ausrüstung von der Veranstaltung auszuschließen und Veranstaltungen aus Witterungsgründen, Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund anderer Sicherheitsbedenken, die nicht von der Gruppe verursacht wurden, abzusagen bzw. abzubrechen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

Unfallmeldungen sind unverzüglich dem Wander-, Radführer oder dem Wanderklub mitzuteilen.

 

Der Vorstand des Wanderklubs

 

Babenhausen, den 09.März 2020 -3

 

 

Stornobedingungen

 

Teil 1 Allgemeine Stornobedingungen bei Mehrtagestouren

 

A)   Vereinsmitglieder und Gastteilnehmer/innen können jederzeit vor Reiseantritt von derMehrtagesveranstaltung zurücktreten.

Die Rücktrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Es wird keine pauschale Rücktrittsgebühr erhoben.

Gelingt es, einen anderen Wanderkamerad oder Gast für den gleichen Zeitraum als Nachrücker zu finden, wird für ihn kein Reisepreis berechnet.

 

Sollte dieses nicht gelingen, hat der angemeldete Teilnehmer/in, die anteiligen und ggf. nicht abwendbaren Kosten für Vortouraufwendungen, Bustransport, Hotelstornokosten, externe Wander-, Radführer, etc. zu tragen.

 

B)   Der Wanderklub sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen behalten sich das Recht vor,Veranstaltungen aus allgemeinen Witterungsgründen, zu geringer Teilnehmerzahl wegen Stornierungen oder aufgrund allgemeinen Sicherheitsbedenken, abzusagen bzw. abzubrechen.

Die bis dahin angefallenen bzw. absehbaren Kosten werden anteilig an die angemeldeten Reiseteilnehmer weiter gegeben.

 

 

Teil 2  Zahlungsregelungen von Stornogebühren bei höherer Gewalt bzw. bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen, die nicht vom Verein zu

vertreten sind. (z. B. Corona )

 

1. Wird dem Veranstalter einer Veranstaltung deren Durchführung z.B. wegen der Corona-Epidemie behördlich untersagt, kann er diese nach deutschem Recht absagen, § 275 Abs. 1 BGB. Schadensersatz schuldet er grundsätzlich nicht, es sei denn ihn trifft ein Verschulden, weil für ihn die Absage (z.B. aufgrund interner behördlicher Ankündigungen im Vorfeld) bei Abschluss des jeweiligen Vertrags bereits vorhersehbar war. § 326 Abs. 1 BGB.

 

2. Voraussetzung:

Die beabsichtigte Stornierung von Reisebuchungen aus Gründen der höheren Gewalt und ihre Kostenauswirkungen bzw. – Beteiligungen sind von den Wander-, Radführern mit demVorstand abzustimmen und abschließend die weitere Vorgehensweise mit dem/der Wanderwart/in festzulegen.

 

 A) Regelung bei Mehrtagestouren

 

Unabwendbare Stornokosten für Bus, Bahn- und S-Bahntransport, Hotelkosten, Eintrittsgelder für Museen, externe Wander-, Radführer und Vortourkosten, etc.tragen die Teilnehmer/innen und der Wanderverein je zur Hälfte.

Die Abwicklung erfolgt durch den/die Wanderwart/in.

 

        B) Regelung bei Tages- und Halbtagestouren

Die Stornokosten für Bus-, Bahn- und S-Bahntransport, Bewirtungskosten, Eintrittsgelder für Museen, externe Wander-, Radführer und Vortourkosten, etc., übernimmt der Wanderverein. Die Abwicklung erfolgt durch den Rechner.

 

Der Vorstand

 

Stotnobedingungen 2020.04.29